Beantwortung der häufigsten Fragen zur Beitragserhebung
Wie sind Abwassergebühren und Abwasserbeiträge zu unterscheiden?
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz erhebt die Abwasserbeseitigung Weißenfels - AöR (Abw WSF-AöR) zur Deckung der Kosten aus dem laufenden Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwassergebühren in Form einer Mengen- und Grundgebühr. Grundlage der Abwassergebührenberechnung ist die bezogene und durch Wasserzähler ermittelte Trinkwassermenge. Gebühren werden wiederkehrend berechnet.
Die Ermittlung des Abwasserbeitrages erfolgt grundstücksbezogen.
Dabei wird die Grundstücksfläche mit der Anzahl der Vollgeschosse gewichtet. Diese Wichtung wird durch Multiplikation mit einem von Anzahl der Vollgeschosse abhängigen Faktor erreicht.
Bei den Abwasserbeiträgen handelt es sich grundsätzlich um eine einmalige Abgabenform.
Was ist der sogenannte Vorteil und warum zahlt nur der Grundstückseigentümer Beiträge?
Eine Erschließung, ob mit Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder Straße, ist stets grundstücksbezogen! Der Eigentümer (oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter) nutzt das Grundstück auf Dauer, er ist verfügungsberechtigt (er kann das Grundstück z. B. verkaufen oder anders nutzen), ihm stehen eventuelle Wertsteigerungen zu, er kann für die Nutzung seines Eigentums eine Gegenleistung (Miete oder Pacht) fordern. Die Erschließung dient dem Grundstück dauernd.
Ein Mieter nutzt ein Grundstück jedoch nur für die Zeit der Mietdauer, weshalb Mieter nicht in die Beitragserhebung einzubeziehen sind. Ebenso ist der durch den Grundstückseigentümer gezahlte Beitrag nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegbar.
Warum bezahlen die Industrie- und Gewerbebetriebe keinen höheren Beitrag?
Im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages Abwasser im Entsorgungsgebiet der Abwasserbeseitigung Weißenfels war zu prüfen, ob Industrie oder Gewerbe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bei der Herstellung der Kläranlage verursachten bzw. verursachen. Wenn ja, dann gäbe es eine Ungleichbehandlung. Dieser Aufwand zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Bürger und Industrie wird als Artzuschlag bezeichnet. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist ein Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke dann zu erheben, wenn der Mehraufwand für Industrie und Gewerbe im Vergleich zu den anderen beitragspflichtigen Grundstücken die Grenze von 10 Prozent überschreitet. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass der durch die Industrie verursachte beitragsfähige Mehraufwand für alle anderen beitragspflichtigen Grundstücke diese Grenze bei weitem nicht erreicht. Deshalb war auch die Aufnahme eines Artzuschlages in der Beitragssatzung nicht erforderlich. Diese Sichtweise wurde im Rahmen des Urteils zur Normkontrollklage gegen die Beitragssatzung durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bestätigt.
Wofür soll ich einen Beitrag zahlen, wenn vor meinem Grundstück nichts neu gebaut wurde?
Der Herstellungskostenbeitrag für das Schmutzwasser ist ein einmaliger Beitrag des Grundstückseigentümers zur Gesamtanlage, bestehend aus Kanalnetz und Kläranlage.
Hier liegt tatsächlich das größte Verständnisproblem. Werden Neuanschlussnehmer zu einem Beitrag herangezogen, wurde zuvor vor deren eigenem Grundstück unmittelbar und unübersehbar die Möglichkeit geschaffen, das Grundstück an das zentrale Schmutzwasserkanalnetz anzuschließen. Bei den Altanschlussnehmern dagegen muss nach 1991 keine Baumaßnahme mehr durchgeführt worden sein. Jedoch nehmen Alt- und Neuanschlussnehmer dieselbe Leistung in Anspruch: einen Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung.
Hier gilt das sogenannte Gesamtanlagenprinzip, welche Investitionen unmittelbar vor dem Grundstück erfolgen, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte öffentliche Anlage allen damit erschlossenen Grundstücken den gleichen dauerhaften Vorteil bietet. Dass die öffentliche Anlage eben nur zu einem Bruchteil aus den Leitungen vor dem Grundstück besteht, ist mit Blick auf das gesamte Kanalnetz mit allen technischen Anlagen (Pumpwerke, Druckrohrleitungen, Vorreinigungsanlage) verständlich.
Die Gesamtkosten sind dementsprechend auf alle Anschlussnehmer dieser Anlage aufzuteilen.
Warum muss ich mit dem Beitrag meinen Grundstückanschluss nochmals bezahlen?
Die Beitragskalkulation beinhaltet nicht die Kosten für Grundstücksanschlüsse. Sie bezahlen also nicht nochmals Ihren Grundstücksanschluss. Diese Kosten werden wie bisher über eine Kostenerstattung gegenüber dem Grundstückseigentümer veranlagt.
Wir unterscheiden zwischen dem Herstellungskostenbeitrag (HK) und der Kostenerstattung für Anschlusskosten.
Anschlusskosten
In der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Kosten für die Abwasserbeseitigung WSF – AöR (Schmutz-, Niederschlagswassergebühren- und Kostenerstattungssatzung) ist im Abschnitt II. Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse § 2 das Folgende geregelt:
Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse sind der AöR zu erstatten. Ein Grundstücksanschluss ist die Leitung vom Hauptsammler bis einschließlich des ersten Revisionsschachtes auf dem zu entwässernden Grundstück.
Herstellungskosten
In der Schmutzwasserbeitragssatzung (SwBS WSF) ist unter § 2 der Grundsatz erklärt:
Die AöR ist verpflichtet Abwasserbeiträge zu erheben. Grund dafür sind die Herstellung, Anschaffung Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Instandhaltungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen. Diese sind durch Abwasserbeiträge zu finanzieren. Hier handelt es sich grundsätzlich um einen einmaligen Beitrag.
Wie wird ein Beitrag berechnet?
Der Beitrag berechnet sich grundsätzlich nach zwei Maßstabsteilen:
- Fläche des Grundstücks
- Bebaubarkeit des Grundstücks
Was ist die gewichtete beitragspflichtige Fläche?
Die gewichtete beitragspflichtige Grundstücksfläche errechnet sich durch Multiplikation der anzusetzenden gewichteten Grundstücksfläche mit einem aus der Anzahl der Geschosse zu bildenden Nutzungsfaktor. Ausgenommen sind übergroße Grundstücke, welche sich nach Abschluss der Datenerhebung ergeben.
Welche Grundstücksfläche wird zu Grunde gelegt/ angesetzt?
Da die Berechnung des Beitrages auf die Nutzungsmöglichkeit abstellt, wird im Abgabenrecht von der Grundstücksfläche als maßgebendem Faktor ausgegangen.
Dabei wird grundsätzlich wie folgt differenziert:
- Grundstück liegt im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes
Begrenzungen der zu berücksichtigenden Grundstückstiefe sind in qualifiziert beplanten Gebieten im Anschlussbeitragsrecht unzulässig. Danach ist regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche baulich nutzbar und bevorteilt, außer abgrenzbaren Teilflächen ist die bauliche Nutzung ausdrücklich untersagt (z.B. öffentl. Grünfläche oder Fläche für öffentl. Erschließungsanlagen). - Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich
Sofern das Grundstück mit seiner gesamten Fläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und einheitlich genutzt werden kann, hat es wie ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in vollem Umfang Baulandqualität und insgesamt Vorteile durch die gebotene Möglichkeit zur Inanspruchnahme. - Grundstück liegt teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich
Flächenbegrenzungen sind bei sog. "Randbereichsgrundstücken" erforderlich, um die durch eine Inanspruchnahmemöglichkeit bevorteilten Grundstücksteilflächen von den Teilflächen abzugrenzen, die dem Außenbereich zuzuordnen und somit nicht baulich nutzbar sind (z. B. in Ortsrandlagen, Übergang Innen- und Außenbereich) und daher keinen Vorteil haben. - Grundstück liegt im Außenbereich
Diese werden nur dann beitragsrelevant, wenn sie die öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzen. Hier ist mangels Baulandqualität nicht von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Vielmehr ist zur Feststellung der bevorteilten Fläche eine Grundstücksteilfäche als Umgriffsfläche zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Grundfläche der an die Einrichtung angeschlossenen Baulichkeit. Diese Fläche dient zur Abgeltung des entstandenen Vorteils, unabhängig davon ob sie im Weiteren bebaubar wäre.
Wie Ihre Grundstücksfläche bemessen wird, ist auf den Befragungsunterlagen ersichtlich.
Wie wurden die Beitragssätze (Herstellungsbeitrag I und II) berechnet?
Zur Ermittlung der Beitragssätze wurde eine Kalkulation durchgeführt. Die Kalkulation unterscheidet zwischen dem Herstellungsbeitrag I und II.
Herstellungsbeitrag I (HK I):
Die Kalkulation des Herstellungsbeitrages I erfolgt auf der Grundlage der sogenannten Globalberechnung. In der Globalberechnung werden alle vergangenen (ab 15.06.1991) und zukünftigen Investitionsaufwendungen der AöR gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept der AöR (bis 2023) erfasst. Darüber hinaus werden sämtliche schmutzwasserseitig erschlossenen und anschließbaren Grundstücke im Entsorgungsgebiet als "Solidargemeinschaft" ermittelt, mit dem Ziel, die Investitionskosten auf diese Grundstücke (Gleichheitsgrundsatz) zu verteilen.
Herstellungsbeitrag II (HK II, Altanschließer):
Im Rahmen der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II werden Investitionsmaßnahmen berücksichtigt, die nach dem 15.06.1991 die Abwasserbeseitigung/Abwasserbeseitigungs-anlagen (gegenüber ihrem letzten tatsächlichen Zustand vor den betroffenen Maßnahmen) bezüglich der Reinigungsleistung und der technischen Ausstattung verbessern. Beispielhaft sei hier die Erweiterung bzw. der Umbau der bestehenden mechanischen in eine vollbiologische Kläranlage in den Jahren 1999/2000 genannt. Die biologische Reinigung der Abwässer führt zu einer erheblichen Verbesserung der Abwasserqualität und damit zu einer Minderbelastung des Gewässers Saale. Die Investitionskosten werden auf die Gesamtfläche der bevorteilten Grundstücke umgelegt.
Gemäß der Beitragssatzung vom 25.06.2020 mit Wirkung in die Zukunft kann der HK II aufgrund des Ablaufes der zeitlichen Obergrenze nicht mehr veranlagt werden.
Wie hoch ist der Beitragssatz?
Nach Abschluss der Eigentümerbefragung im Jahr 2014 wurden die Daten ausgewertet und der Beitragssatz für die zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung kalkuliert.
Auf Grund des Urteils zur Normkontrollklage gegen die Satzung, Beiträge waren zu niedrig kalkuliert, musste die Anstalt eine neue Kalkulation erstellen.
Die Beitragssatzung, welche rückwirkend zum 23.07.2015 in Kraft tritt, beinhaltet für den Herstellungskostenbeitrag I einen höchstzulässigen Beitragssatz von 3,48 €/m², für den Herstellungskostenbeitrag II 2,46 €/m² beitragspflichtiger Fläche.
Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit der Einführung einer Mischfinanzierung (aus Beiträgen und Gebühren) wurde am 25.06.2020 eine weitere Beitragssatzung beschlossen mit Wirkung in die Zukunft. Hier kehrt man zum Beitragsniveau 2015 zurück, d.h. für den Herstellungskostenbeitrag I 2,02 €/m². Der Herstellungskostenbeitrag II kann nicht mehr veranlagt werden.
Für alle Grundstücke im Entsorgungsgebiet, die den gleichen Erschließungstatbestand haben (Neuanschlussnehmer oder Altanschlussnehmer) gilt der jeweils gleiche Beitragssatz.
Der verbleibende Anteil der Investitionskosten, also der nicht durch Beiträge gedeckte Teil, geht als Abschreibungen und Zinsen in die jährlichen Benutzungsgebühren ein.
Wer muss Beiträge bezahlen?
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Sofern das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Herstellungsbeitrag I (HK I):
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück mit der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung der AöR angeschlossen werden kann (In der Regel mit Fertigstellung der Kanalbaumaßnahme und der Grundstücksanschlüsse. Bereits in der Vergangenheit fertig gestellte Maßnahmen berechtigen die AöR auf der Grundlage der in Kraft getretenen Beitragssatzung zur Beitragserhebung).
Herstellungsbeitrag II (HK II, Altanschließer):
Die Beitragspflicht entstand, sobald das Grundstück durch die Anbindung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der AöR entwässert wird oder entwässert werden kann.
Warum hat der Stadtrat am 25.06.2020 eine bzw. zwei neue Beitragssatzungen beschlossen?
Dies wird in der Online - Präsentation ausführlich erläutert.
> hier zur Online-Präsentation <
Welche Auswirkungen haben die am 25.06.2020 beschlossenen Beitragssatzungen auf die Beitragsbescheide?
1. Sie haben einen bestandskräftigen Beitragsbescheid
Anschluss/Anschlussmöglichkeit des Grundstückes bis 31.12.2009
1.1 Sie haben den Beitrag beglichen und keinen Widerspruch erhoben bzw. Ihren Widerspruch schriftlich zurückgenommen oder bereits eine Entscheidung über Ihren Widerspruch erhalten in Form eines Widerspruchbescheides:
Die Abwasserbeseitigung WSF-AöR wird keine Beiträge nacherheben.
1.2 Sie haben den Beitrag nicht bezahlt, keinen Widerspruch erhoben, Ihren Widerspruch schriftlich zurückgenommen oder bereits eine Entscheidung über Ihren Widerspruch erhalten in Form eines Widerspruchbescheides:
Es erfolgt keine Nacherhebung von Beiträgen. Der Beitrag ist zu zahlen, zuzüglich anfallender Nebenforderungen (z.B. Mahngebühren, Säumniszuschläge, Verwaltungskosten).
Bei Nichtzahlung wird die Vollstreckung angeordnet!
Anschluss/Anschlussmöglichkeit des Grundstückes ab 01.01.2010
1.3. Sie haben den Beitrag beglichen und keinen Widerspruch erhoben bzw. Ihren Widerspruch schriftlich zurückgenommen oder bereits eine Entscheidung über Ihren Widerspruch erhalten in Form eines Widerspruchbescheides:
Sie erhalten grundsätzlich keine Nacherhebung von Beiträgen.
Ausnahme bei übergroßen Grundstücken (alte Satzung aus 2015: 921 m², aktuelle Satzung 2020: 933,26m²) verändert sich die Gesamtsumme geringfügig.
1.4. Sie haben den Beitrag nicht bezahlt, keinen Widerspruch erhoben, Ihren Widerspruch schriftlich zurückgenommen oder bereits eine Entscheidung über Ihren Widerspruch erhalten in Form eines Widerspruchbescheides:
Sie erhalten grundsätzlich keine Nacherhebung von Beiträgen.
Ausnahme bei übergroßen Grundstücken (alte Satzung aus 2015: 921 m², aktuelle Satzung 2020: 933,26m²) verändert sich die Gesamtsumme geringfügig.
Der Beitrag ist zu zahlen, zuzüglich anfallender Nebenforderungen (z.B. Mahngebühren, Säumniszuschläge, Verwaltungskosten).
Bei Nichtzahlung wird die Vollstreckung angeordnet!
2. Sie haben einen nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid
(d.h. der Bescheid ist noch anfechtbar)
2.1 Sie haben Widerspruch erhoben und bisher die Eingangsbestätigung, die Mitteilungen zum Bearbeitungsstand bzw. eine Anhörung bezüglich eines beabsichtigten Widerspruchsbescheides erhalten
2.1.1 Sie haben den Beitrag beglichen:
Es wird ein Widerspruchsbescheid / Nacherhebungsbescheid durch die AöR erlassen mit Doppelbelastungsausgleich (Teilerlass lt. aktueller Satzung v. 25.06.2020).
Ausnahme bei übergroßen Grundstücken (alte Satzung aus 2015: 921 m², aktuelle Satzung 2020: 933,26m²) verändert sich die Gesamtsumme geringfügig, zuzüglich anfallender Verwaltungskosten für zurückgewiesene Widersprüche.
2.1.2 Sie haben den Beitrag nicht bezahlt:
Es wird ein Widerspruchsbescheid / Nacherhebungsbescheid durch die AöR erlassen mit Doppelbelastungsausgleich (Teilerlass lt. aktueller Satzung v. 25.06.2020).
Ausnahme bei übergroßen Grundstücken (alte Satzung aus 2015: 921 m², aktuelle Satzung 2020: 933,26m²) verändert sich die Gesamtsumme geringfügig zuzüglich anfallender Nebenforderungen (Mahngebühren und Säumniszuschläge bzw. Verwaltungskosten für zurückgewiesene Widersprüche).
Bei Nichtzahlung wird die Vollstreckung angeordnet!
2.2. Sie haben Klage erhoben
Ist die Klage vor Gericht erfolgreich, wird die AöR das Urteil vollumfänglich umsetzen.
Sofern die Klage vom Gericht abgewiesen wird,
erstellt die AöR einen Nacherhebungsbescheid mit Doppelbelastungsausgleich
(Teilerlass lt. aktueller Satzung v. 25.06.2020)
2.2.1 der Beitrag ist beglichen
Sie erhalten grundsätzlich keine Nacherhebung von Beiträgen.
Ausnahme bei übergroßen Grundstücken (alte Satzung aus 2015: 921 m², aktuelle Satzung v. 25.06.2020: 933,26m²) verändert sich die Gesamtsumme geringfügig.
2.2.2 der Beitrag ist noch offen
Sie erhalten grundsätzlich keine Nacherhebung von Beiträgen.
Ausnahme bei übergroßen Grundstücken (alte Satzung aus 2015: 921 m², aktuelle Satzung v. 25.06.2020: 933,26m²) verändert sich die Gesamtsumme geringfügig.
Der Beitrag ist zu zahlen, zuzüglich anfallender Nebenforderungen (Mahngebühren und Säumniszuschläge).
Bei Nichtzahlung wird die Vollstreckung angeordnet!
Was bedeutet Doppelbelastungsausgleich?
Sie erhalten einen Teilerlass, also einen Ausgleich der Differenz zwischen den Beitragssätzen aus der rückwirkend zum 23.07.2015 geltenden Satzung zu der Satzung vom 25.06.2020, welche in die Zukunft wirkt.
Was ist ein Säumniszuschlag?
Die Abgabeschuld (also der Beitrag) wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitsdatums nicht oder verspätet entrichtet. Die AöR hat kein Ermessen zur Erhebungspflicht, § 240 Abgabenordnung (AO).
Die Höhe der Säumniszuschläge wird grundsätzlich ab Fälligkeit berechnet. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 € abgerundeten teilbaren Beitrages zu entrichten.
Wie verwendet die AöR diese Beitragseinnahmen?
Ziel der Erhebung von Beiträgen ist es, zur Finanzierung der Investitionen auf die Aufnahme von Fremdkapital (Darlehen) zu verzichten bzw. bereits aufgenommenes Fremdkapital zu mindern.
Was ist der Nutzungsfaktor?
Der Nutzungsfaktor gibt Auskunft über die Anzahl der Vollgeschosse.
Die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes ist von dem Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse) abhängig. Die zulässige bauliche Nutzung ergibt sich
- im beplanten Gebiet aus dem Bebauungsplan
- im unbeplanten Innenbereich aus der vorhandenen Bebauung der umliegenden Grundstücke, die in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
- im Außenbereich aus der tatsächlich vorhandenen und angeschlossenen Bebauung
Was bedeutet Vollgeschossmaßstab?
Im Rahmen der Beitragserhebung ist es erforderlich, in der Beitragssatzung den Maßstab zu bezeichnen, nach dem eine Umlage des Aufwandes auf die einzelnen Grundstücke erfolgt. Zur Abgeltung des wirtschaftlichen Vorteils hat sich dabei der Vollgeschossmaßstab seit Jahrzehnten als anerkannter Beitragsmaßstab etabliert.
Beim Vollgeschossmaßstab wird die Grundstücksfläche mit einem Faktor vervielfältigt, welcher sich nach der Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Hinsichtlich des hier angewendeten abgestuften Vollgeschossmaßstabes hat das OVG LSA entschieden, dass es beitragsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn beginnend mit dem 2. Vollgeschoss der Beitrag nur noch 60 % des Beitrages für das erste Vollgeschoss beträgt.
Was ist ein Vollgeschoss?
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Hohlräume die unbegehbar sind bleiben unberücksichtigt. Geschosse die keine Schräge haben und wie ein Vollgeschoß zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können rechnen ab einer Höhe von 2,0 m als Vollgeschoß. Auch ein Kellergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn mehr als die Hälfte der Grundfläche 1,60 m aus der Erdoberfläche hinausschaut. Bei gewerblichen oder industriellen Bauten berechnen sich die Vollgeschosse nach Bau- oder Traufhöhe.
Wie wird die Anzahl der zulässigen Geschosse bzw. Vollgeschosse ermittelt?
- im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes
Die höchstzulässige Anzahl von Vollgeschossen richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan.
Nutzt der Eigentümer diese Anzahl nicht aus, darf dies nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, d. h. es wird die Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse angesetzt.
Verwirklicht er die Nutzung in mehr Geschossen als nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, gilt die Zahl der tatsächlich genutzten Geschosse.
- im unbeplanten Innenbereich
- bebaute Grundstücke: Die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
- unbebaute Grundstücke:
Die Zahl der anzusetzenden Geschosse richtet sich hier nach der Umgebungsbebauung, d. h. die Bebauung der Grundstücke daneben, dahinter und davor. Nach § 34 Baugesetzbuch ist eine Bebauung u. a. zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist z. B. ein unbebautes Grundstück umgeben von einer zweigeschossigen Bebauung, dürfte es auch zweigeschossig bebaut werden.
- im Außenbereich
Hier wird von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Geschosse ausgegangen, da eine Aufstockung in der Regel nicht zulässig ist.
Wie Ihre Vollgeschosse bemessen sind, ist auf den Befragungsunterlagen ersichtlich.
Wie werden übergroße Grundstücke veranlagt?
Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken diesen, sind nur begrenzt zu veranlagen. Ausgehend von einer Durchschnittsgröße im Entsorgungsgebiet von 717,89 m² gelten solche Grundstücke als übergroß, deren Größe 30 vom Hundert (Begrenzungsfläche) oder mehr über der durchschnittlichen Grundstücksgröße liegt. In diesem Sinne werden übergroße Grundstücke nur in Größe der Begrenzungsfläche (933,26 m²) in vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche bis um 50 vom Hundert übersteigenden beitragsfähigen Grundstücksfläche (1.399,89 m²) zu 50% und hinsichtlich einer darüber hinaus bestehenden beitragsfähigen Grundstücksfläche zu 25% herangezogen.
Was enthält der Beitragsbescheid?
Der Bescheid enthält alle der Abwasserbeseitigung auf Grund amtlicher Daten vorliegenden Angaben zum Grundstück. Sollten die Daten im Ausnahmefall nicht korrekt sein, besteht die Möglichkeit diese unter Vorlage amtlicher Daten durch den Grundstückseigentümer zu ändern.
Der Beitragsbescheid an sich wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, soweit von den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsmitteln kein Gebrauch gemacht wird.
Zum gleichen Zeitpunkt ist der Beitrag fällig und muss auf das angegebene Konto der Abwasserbeseitigung überwiesen sein, dies übrigens auch dann, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie ggf. zu viel bezahltes Geld erstattet.
Mangelnde finanzielle Ausstattung ist kein Widerspruchsgrund!
Ich habe nur ein kleines Einkommen und nicht genug Geld, den Beitrag in einer Summe zu zahlen. Was kann ich tun?
In diesem Falle bieten wir auf der Grundlage des KAG LSA Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen an. Bitte treten Sie rechtzeitig in jedem Falle vor Eintritt der Fälligkeit einen Monat nach Erhalt des Bescheides an uns heran, unsere Mitarbeiter erklären Ihnen gern die Voraussetzungen und den Umfang der Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartner finden Sie im Kopf unseres Schreibens bzw. des Bescheides. Beachten Sie, dass bei Überschreitung der Fälligkeit Säumniszuschläge per Gesetz von immerhin einem Prozent der offenen Summe je angefangenem Monat entstehen. Stundungszinsen liegen deutlich niedriger. Die Zinssätze sind gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig vom Marktzins.
Gestundet werden kann die Summe in Abhängigkeit Ihrer finanziellen Möglichkeiten von bis zu einem Jahr ab Fälligkeit. Darüberhinausgehende Zeiträume sind nur im Einzelfall als Verrentung mit entsprechender Grundbucheintragung möglich.
Hier können Sie Ihre Fragen unter der Telefonnummer stellen.
03443 - 33 7 45 30
Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich an uns, wir werden sie Ihnen gern beantworten.
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